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 Lizenzvereinbarung

Zwischen den OpenEstate-Entwicklern (nachfolgend als „Lizenzgeber“ bezeichnet) und dem Lizenznehmer wird folgende Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.

1. Gegenstand

(a) Gegenstand dieser Lizenz sind Programme und Bibliotheken (nachfolgend als Software bezeichnet), die vom Lizenzgeber im Rahmen des OpenEstate-Projektes erstellt und veröffentlicht wurden. Weitere Informationen zu den OpenEstate-Projekten sind verfügbar unter: https://openestate.org

2. Rechte des Lizenznehmers

(a) Die Software kann kostenlos heruntergeladen, installiert und unbegrenzt verwendet werden.

(b) Aktualisierungen der Software werden vom Lizenzgeber kostenlos bereitgestellt.

(c) Die Software darf im privaten / persönlichen Umfeld beliebig vervielfältigt und verbreitet werden.

(d) Bei Verbreitung / Vervielfältigung der Software mit kommerziellen Absichten, ist die schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers einzuholen.

(e) Die mit der Software erstellten Dateien sind frei von Rechten seitens des Lizenzgebers und dürfen vom Lizenznehmer beliebig weiter verwendet werden.

(f) Die Software darf verwendet werden um eigene Erweiterungen (sogenannte „Add-Ons“) zu entwickeln und zu vermarkten so lange die Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung nicht untergraben werden.

(g) Jeder registrierte Lizenznehmer hat einen individuellen Zugang zur Webseite des OpenEstate-Projekts und kann darüber mit den Entwicklern in Kontakt treten.

3. Pflichten des Lizenznehmers

(a) Jede Form von Manipulation, Dekompilierung und Disassemblierung der Software ist untersagt.

(b) Bei Vervielfältigung der Software müssen sämtliche Urheberrechtshinweise und Lizenztexte erhalten bleiben.

(c) Die Software darf ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vermietet noch verkauft werden.

(d) Bei Vermarktung eigener Erweiterungen (sogenannte „Add-Ons“) zur Software müssen die existierenden Urheberrechtshinweise und Lizenztexte erhalten bleiben. Die Lizenz der entwickelten Erweiterung kann frei gewählt werden, muss jedoch vereinbar mit dieser Nutzungsvereinbarung und den Lizenzen der verwendeten Bibliotheken sein.

4. Entzug der Nutzungslizenz

(a) Bei Verstoß des Lizenznehmers gegen die Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung ist der Lizenzgeber berechtigt die Nutzungslizenz für die Software zu entziehen.

5. Haftungsausschluss

(a) Da die Software ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für die Software, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellt der Lizenzgeber die Software „so, wie sie ist“ zur Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich noch implizit. Dieser Garantieausschluss gilt auch – ohne darauf beschränkt zu sein – für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Software liegt beim Lizenznehmer. Sollte sich die Software als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur, Korrektur oder Wiederherstellung der Daten sämtlich beim Lizenznehmer.

(b) In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist der Lizenzgeber oder irgendein Dritter, der die Anwendung wie oben erlaubt verbreitet hat, dem Lizenznehmer gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar. Dies gilt auch für jegliche allgemeine oder spezielle Schäden, für Schäden durch Nebenwirkungen oder Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der Software ergeben (das gilt insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – für Datenverluste, das Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für Verluste, die der Lizenznehmer oder Dritte erlitten haben, oder für ein Unvermögen der Software, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber oder ein Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden informiert worden ist.


Stand vom 25.05.2018